Obmännerkonferenz der Arbeitgeberverbände der Land- und Forstwirtschaft in Österreich
Wichtige Dokumente und Links zum Corona-Virus
Reisebestimmungen unter COVID-19
Covid-19-Einreiseverordnung
Die Einreise nach Österreich ist nur mehr aus den wenigen in der Anlage A der COVID-19 Einreiseverordnung genannten Staaten (das sind Australien, Finnland, Griechenland, Island, Japan, Neuseeland, Norwegen, Singapur, Südkorea, Vatikan) möglich. Für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe wesentlich ist, dass Berufspendler von der Verordnung ausgenommen sind und die Einreise zu beruflichen Zwecken weiterhin mit Auflagen möglich ist.
Ab 15. Jänner 2021 ist neu, dass sich mit Ausnahme der Pendler alle Personen, die nach Österreich einreisen, vor der Einreise über ein elektronisches Formular (https://www.oesterreich.gv.at/themen/coronavirus_in_oesterreich/pre-travel-clearance.html) registrieren müssen. Ist die Registrierung über das elektronische Formular nicht
möglich, kann ausnahmsweise durch Ausfüllen des Formulars entsprechend der Anlagen E oder F entsprochen werden. Die elektronisch generierte Sendebestätigung der elektronischen Registrierung ist
bei der Einreise elektronisch oder ausgedruckt mitzuführen.
Regelung für Pendler: Die Einreise oder Wiedereinreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken mit Ausnahme von Personenbetreuer/innen ist vom
Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen und daher weiterhin möglich. Unter regelmäßigem Pendlerverkehr ist tägliches, wöchentliches oder monatliches Pendeln zu verstehen. Wie bisher ist eine
Pendlerbescheinigung mitzuführen. Eine elektronische Registrierung ist für Pendler nicht notwendig.
Regelung zur Einreise zu beruflichen Zwecken:Sollte keine Pendlereigenschaft vorliegen, kann die Einreise zu beruflichen Zwecken aus anderen als den in der Anlage A genannten
Ländern, unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses (PCR-Test oder Antigen-Test) erfolgen. Die Zeugnisse sind in deutscher oder englischer Sprache entsprechend den Anlagen C oder D der
Verordnung vorzulegen. Das ärztliche Zeugnis kann im Rahmen der elektronischen Registrierung hochgeladen werden. Die Tests sind nur dann gültig, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise
nicht mehr als 72 Stunden zurückliegt. Kann das ärztliche Zeugnis nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich eine zehntägige Heimquarantäne oder eine Quarantäne in einer geeigneten Unterkunft
anzutreten. Die Kosten der Unterkunft sind selbst zu tragen. Der Wohnsitz oder die Unterkunft darf für den Quarantänezeitraum nicht verlassen werden. Sofern keine elektronische Registrierung
erfolgt ist, sind die Daten im Formular entsprechend der Anlage E oder der Anlage F anzugeben und mittels eigenhändiger Unterschrift zu bestätigen. Hingewiesen wird auf die Handlungsempfehlung
des BMLRT, des BMSGPK und der LK Ö zur Quarantäne in der Landwirtschaft. Ist ein während der Quarantäne durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2
negativ, gilt die Quarantäne als beendet. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen.
Empfohlen wird, dass die Arbeitnehmer zusätzlich eine Arbeitsbestätigung und einen Meldezettel (bzw eine Bestätigung über die Unterkunft) mitführen.
Aktuelle Informationen über die Situation im EU-Ausland und in Drittstaaten bieten die Außenstellen der WKO unter folgendem Link.
Coronavirus und Urlaub
Informationen zu Urlaub und Entgeltfortzahlung finden Sie im Handbuch des BMAFJ:
Handbuch Covid-19 Urlaub und Entgeltfortzahlung
Im folgenden Link finden Sie Merkblätter betreffend Coronavirus und Urlaub in 9 Sprachen:
https://www.wko.at/service/noe/aussenwirtschaft/corona-Urlaub.html
Kurzarbeit
Sozialpartnervereinbarungen für Erst- und Verlängerungsbegehren mit einem Kurzarbeitsbeginn ab 1.10.2020:
Sozialpartnervereinbarung Corona - Betriebe ohne Betriebsrat ab 1.10.2020.docx
Sozialpartnervereinbarung Corona - Betirebe mit Betriebsrat ab 1.10.2020.docx
Sozialpartnervereinbarungen für Erst- und Verlängerungsbegehren mit einem Kurzarbeitsbeginn ab 1.6.2020:
Sozialpartnervereinbarung Corona - Betriebe ohne Betriebsrat ab 1.6.2020.docx
Sozialpartnervereinbarung Corona -
Betriebe mit Betriebsrat ab 1.6.2020.docx
Sozialpartnervereinbarungen für Begehren mit einem Kurzarbeitsbeginn vor dem 1.6.2020:
Sozialpartnervereinbarung Corona - Betriebe ohne Betriebsrat (Stand 27.03.2020).docx
Sozialpartnervereinbarung Corona - Betriebe mit Betriebsrat (Stand 27.03.2020).docx
Handlungsanleitung Corona Kurzarbeit Betriebe L und F (Stand 02.04.2020 13:00).pdf
Ausfüllhilfe-Sozialpartnervereinbarung ohne Betriebsrat (Stand 01.04.2020 10:00).pdf
Das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend stellt auf seiner Website einen „Leitfaden Personalverrechnung“ und die für die korrekte Abrechnung benötigten Mindestbruttoentgelttabellen unter folgendem Link zur Verfügung:
https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ--Kurzarbeit.html