Obmännerkonferenz der Arbeitgeberverbände der Land- und Forstwirtschaft in Österreich
Wichtige Dokumente und Links zum Corona-Virus
Covid-19-Einreiseverordnung
Ab 19. Februar 2021 treten einige Änderungen bei der Einreise nach Österreich in Kraft. Dieser Artikel bringt die Rechtslage in den für land- und forstwirtschaftliche Betriebe relevanten
Punkte auf den neuesten Stand. Die Einreise ohne besondere Auflagen nach Österreich ist nur mehr aus den wenigen in der Anlage A der COVID-19 Einreiseverordnung genannten Staaten (das sind
Australien, Finnland, Griechenland, Island, Neuseeland, Norwegen, Singapur, Südkorea, Vatikan) möglich. Die Einreise von Berufspendlern und zu beruflichen Zwecken ist mit Auflagen
möglich.
Alle Personen, die nach Österreich einreisen, seit 10. Februar 2021 auch Pendler, müssen sich frühestens 72 Stunden vor der Einreise über ein elektronisches Formular (https://www.oesterreich.gv.at/themen/coronavirus_in_oesterreich/pre-travel-clearance.html) registrieren. Ist die Registrierung über das elektronische Formular nicht möglich, kann ausnahmsweise durch Ausfüllen des Formulars entsprechend der Anlagen E oder F entsprochen werden. Die elektronisch generierte Sendebestätigung der elektronischen Registrierung ist bei der Einreise elektronisch oder ausgedruckt mitzuführen.
Regelung für Pendler:
Die Einreise oder Wiedereinreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken ist nur mehr nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses oder eines Testergebnisses möglich. Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein PCR-Test oder ein Antigen-Test durchführen zu lassen. Der Nachweis gilt sieben Tage ab dem Zeitpunkt der Probenentnahme. Unter regelmäßigem Pendlerverkehr ist tägliches, wöchentliches oder monatliches Pendeln zu verstehen. Wie bisher ist eine Pendlerbescheinigung mitzuführen.
Regelung zur Einreise zu beruflichen Zwecken:
Die Einreise zu beruflichen Zwecken aus anderen als den in der Anlage A genannten Ländern, kann nur unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses (PCR-Test oder Antigen-Test) oder nach Vorlage
eines Testergebnisses erfolgen. Die ärztlichen Zeugnisse sind in deutscher oder englischer Sprache entsprechend den Anlagen C oder D der Verordnung vorzulegen. Das Testergebnis muss den Namen,
das Geburtsdatum, Datum und Uhrzeit der Probennahme, das Testergebnis (positiv oder negativ) und ab 1. März 2021 die Unterschrift der testdurchführenden Person und den Stempel der
testdurchführenden Institution oder Bar- bzw. QR-Code enthalten. Die ärztlichen Zeugnisse bzw Tests sind nur dann gültig, wenn die Probenahme im Zeitpunkt der Einreise nicht mehr als 72 Stunden
zurückliegt. Das ärztliche Zeugnis bzw das Testergebnis kann im Rahmen der elektronischen Registrierung hochgeladen werden.
Kann das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich eine zehntägige Heimquarantäne oder eine Quarantäne in einer geeigneten Unterkunft anzutreten. Die Kosten der Unterkunft sind selbst zu tragen. Der Wohnsitz oder die Unterkunft darf für den Quarantänezeitraum nicht verlassen werden. Sofern keine elektronische Registrierung erfolgt ist, sind die Daten im Formular entsprechend der Anlage E oder der Anlage F anzugeben und mittels eigenhändiger Unterschrift zu bestätigen. Hingewiesen wird auf die Handlungsempfehlung des BMLRT, des BMSGPK und der LK Ö zur Quarantäne in der Landwirtschaft. Ist ein während der Quarantäne durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 negativ, gilt die Quarantäne als beendet. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen.
Empfohlen wird, dass die Arbeitnehmer zusätzlich eine Arbeitsbestätigung und einen Meldezettel (bzw eine Bestätigung über die Unterkunft) mitführen.
Aktuelle Informationen über die Situation im EU-Ausland und in Drittstaaten bieten die Außenstellen der WKO unter folgendem Link.
Coronavirus und Urlaub
Informationen zu Urlaub und Entgeltfortzahlung finden Sie im Handbuch des BMAFJ:
Handbuch Covid-19 Urlaub und Entgeltfortzahlung
Im folgenden Link finden Sie Merkblätter betreffend Coronavirus und Urlaub in 9 Sprachen:
https://www.wko.at/service/noe/aussenwirtschaft/corona-Urlaub.html
Kurzarbeit
Sozialpartnervereinbarungen für Erst- und Verlängerungsbegehren mit einem Kurzarbeitsbeginn ab 1.10.2020:
Sozialpartnervereinbarung Corona - Betriebe ohne Betriebsrat ab 1.10.2020.docx
Sozialpartnervereinbarung Corona - Betirebe mit Betriebsrat ab 1.10.2020.docx
Sozialpartnervereinbarungen für Erst- und Verlängerungsbegehren mit einem Kurzarbeitsbeginn ab 1.6.2020:
Sozialpartnervereinbarung Corona - Betriebe ohne Betriebsrat ab 1.6.2020.docx
Sozialpartnervereinbarung Corona -
Betriebe mit Betriebsrat ab 1.6.2020.docx
Sozialpartnervereinbarungen für Begehren mit einem Kurzarbeitsbeginn vor dem 1.6.2020:
Sozialpartnervereinbarung Corona - Betriebe ohne Betriebsrat (Stand 27.03.2020).docx
Sozialpartnervereinbarung Corona - Betriebe mit Betriebsrat (Stand 27.03.2020).docx
Handlungsanleitung Corona Kurzarbeit Betriebe L und F (Stand 02.04.2020 13:00).pdf
Ausfüllhilfe-Sozialpartnervereinbarung ohne Betriebsrat (Stand 01.04.2020 10:00).pdf
Das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend stellt auf seiner Website einen „Leitfaden Personalverrechnung“ und die für die korrekte Abrechnung benötigten Mindestbruttoentgelttabellen unter folgendem Link zur Verfügung:
https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ--Kurzarbeit.html